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BARAB - Baustoffaufbereitungs- und Recyclinganlage Bremerhaven GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand: August 2023

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Die gilt auch für die Abbedingung dieses Schrifterfordernisses selbst.
2.2. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor. Im Übrigen sind wir ab einen Monat nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z. B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.
3.2. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk.
3.3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben.
Bei Lieferung frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen uns, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.4. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1. Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht.
4.2. Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.
4.3. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.

5. Lieferung/Entladung

5.1. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.
Der Kunde ist für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten (z. B. Kosten für Krangestellung) sind vom Kunden zu tragen.
5.2. Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

6. Zahlung

6.1. Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
6.2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als Erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird und seine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
6.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. zurückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein - oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, von unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen zurück-zutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

7. Liefer- und Leistungszeit

7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2. Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.4. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.6. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7.5., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
7.7. Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist über-schritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.3. bis 7.5. dieses Abschnitts.
7.8. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung-/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Verkehrsbehinderungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.9. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.4. vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 7.5.
7.10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

8. Gefahrübergang

8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9. Rechte bei Mängeln

9.1. Für die richtige Auswahl der Materialsorte sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften bzw. Beschaffung von Genehmigungen ist allein der Käufer verantwortlich. Diesbezügliche Hinweise und Auskünfte des Verkäufers sind unverbindlich.
9.2. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und - soweit solche bestehen - zusätzlichen technischen Regelwerken. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Körnung und Farbe. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Gutachten und Zeugnisse) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf.
Werden dem Käufer Gutachten oder Zeugnisse mit Objektbezeichnung übergeben, so sind diese nur für das bezeichnete Objekt maßgebend. Eine Gültigkeit für andere Lieferungen an den Kunden ist ausgeschlossen.
9.3. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9.4. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.5. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
9.6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.

10. Haftung

10.1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
10.2. Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
10.3. Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 10.2. ausgeschlossen.

11. Umfassender Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
11.2. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
11.3. Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
11.4. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
11.5. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
11.6. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 11.5.:
Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, die eingehenden Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese über die Höhe der Forderung zuzüglich 20 % hinausgehen.
11.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden,  soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen;  er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

12. Konzern-Verrechnungsklausel

12.1. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen - gleichgültig welcher Art - gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns i. S. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.

13 Annahme von mineralischen Baustellenabfällen

13.1. Sämtliche, weitestgehend im Zusammenhang mit Baumaßnahmen anfallenden mineralischen Bauabfallgemische können angeliefert werden mit nachstehenden Merkmalen: Alle mineralischen Bauabfallgemische, die unbelastet sind und deren Inhaltsstoffe als Sekundärrohstoff wiederverwertet werden können. Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder leicht brennbar sind, oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, sind grundsätzlich von der Annahme ausgeschlossen. So dürfen in den angelieferten Materialgemischen keine glühenden Stoffe, keine giftigen und ätzenden Abfälle, keine zyan- und arsenhaltigen Abfälle, keine wasserlöslichen Schwermetalle oder sonstige Salze enthalten sein. Leicht entzündbare, zerplatzende oder radioaktive Teile sind ebenso grundsätzlich ausgeschlossen, wie Tierkörper und Erzeugnisse tierischer Herkunft. Die angelieferten Materialien dürfen weder flüssiger oder schlammförmiger Konsistenz sein, noch Stoffe enthalten, die flüssige oder schlammförmige Konsistenz haben. Schornstein, Gips- und Asbestabfälle sowie Mineralwolle sind von der Annahme grundsätzlich ausgeschlossen. Die Annahme von Asphaltaufbruch erfolgt nur gegen vorheriger Deklarationsanalyse und Nachweis der Teerfreiheit. Die Anlieferung von mineralischen Baustellenabfällen aus sensiblen Baubereichen wie z. B. Tankstellen, chemische Industrie u. ä. obliegt ebenfalls einer vorherigen Nachweispflicht mittels Deklarationsanalyse.
13.2. Der Anlieferer muss gegenüber der BARAB eine Erklärung über Herkunft, Menge, Art und Zusammensetzung des angelieferten Materials abgeben. Diese Erklärung muss bezüglich der Herkunft der Materialien den Anfallort bzw. die Adresse des Abfallerzeugers enthalten. Die Menge wird auf der Waage der BARAB ermittelt und vom Anlieferer bestätigt; die Art muss den Zulässigkeitskriterien entsprechen und eine Einstufung nach AVV in der jeweils gültigen Version haben. Der Anlieferer bestätigt die Richtigkeit dieser Erklärung durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Angaben der Erklärung zugesicherte Eigenschaften im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellen. Hieraus ergibt sich, dass Anlieferer und Erzeuger nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gegenüber der BARAB haften.
13.3. Anlieferer befindet sich noch auf dem Betriebsgelände: Soweit sich der Anlieferer noch auf dem Betriebsgelände der Firma BARAB befindet, und ergeben sich Zweifel an der Zusammensetzung des angelieferten Materials, so ist die BARAB berechtigt, die Annahme des Materials zu verweigern. Dem Anlieferer stehen aus der Annahmeverweigerung keine Schadensersatzansprüche gegen die BARAB zu. Stellt sich erst während des Abladens und nach dem Abkippen des Materials heraus, dass das Material nicht den unter Ziffer 13.1 bezeichneten Zulässigkeitskriterien entspricht, ist der Anlieferer auf Aufforderung durch die BARAB verpflichtet, das angelieferte Material unverzüglich wieder auf seine Kosten und Gefahren aufzuladen und abzutransportieren. Der BARAB entstehende Entsorgungskosten hat der Anlieferer zu tragen.
13.4. Anlieferer hat das Betriebsgelände bereits verlassen: Soweit der Anlieferer nach Anlieferung des Materials das Betriebsgelände bereits verlassen hat, so erfolgt nach Maßgabe der BARAB eine Beweissicherung mit Protokoll und Fotodokumentation. Die BARAB wird den Anlieferer zur Rücknahme des Materials auffordern. Die BARAB kann dem Anlieferer sämtliche durch den Mehraufwand oder eventueller Entsorgung entstehenden Kosten gemäß den vorstehenden Bestimmungen in Rechnung stellen.
13.5. Sämtliche für die BARAB im Zusammenhang mit einer mangelhaften Materiallieferung entstehenden Kosten und Folgekosten sind durch den Anlieferer oder den Erzeuger zu ersetzen. Anlieferer und Erzeuger haften gesamtschuldnerisch für den Ersatz sämtlicher der BARAB im Zusammenhang mit den oben dargelegten Kosten und Schadensersatzansprüchen. Die BARAB wird ihre Kosten und die Schadenersatzansprüche durch Rechnung nachweisen.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach dem § 28 BDSG gespeichert und genutzt.
14.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.