Termine
21.12.2024 - 05.01.2025 | Betriebsurlaub |
Was wir nicht annehmen
Ab dem 1. August 2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung und damit verbunden sind strengere Kriterien für die Qualität von Recyclingmaterial. Damit wir dem gerecht werden können müssen wir unsere Annahmekriterien verschärfen.
1. Keine Annahme von fest verbundenen Baustoffen wie z.B.:
1.1. Schilfrohr- oder Heraklithplatten mit Putz
1.2. Estrich mit Styropor oder anderen Anhaftungen
1.3. Fliesen verklebt mit Gipskarton, Styropor, Holz usw.
1.4. Bauschutt mit Lack- oder Bitumenanstrichen
- Ausnahme Beton mit Eisen-/Stahlbewehrung
2. Anlieferungen dürfen nicht enthalten:
2.1. Baustoffe auf Gipsbasis
2.1.1. Rigips- oder Fermacell-Platten
2.1.2. Porenbeton (z.B. Ytong)
2.1.3. Mineralwolle
2.1.4. Steine vom Schornstein oder Öfen
2.1.5. Schamottsteine
2.1.6. Steine mit Rußanhaftung
2.2. Asbesthaltige Baustoffe aus Faserzement
2.2.1. Wellplatten
2.2.2. Kunstschiefer
2.2.3. Fensterbänke
2.2.4. Blumenkästen
2.2.5. Rohre
- Asbestfreiheit ist vor der Anlieferung nachzuweisen durch Kaufnachweis, Herstellerstempel auf dem Produkt oder Laboranalyse
2.3. Glas
2.3.1. Fensterscheiben
2.3.2. Flaschen
2.3.3. Glasbausteine
2.4. Schlackensteine
- Wir behalten uns vor die Annahme zu verweigern, wenn Baustoffe nach 1. enthalten sind und werden die Annahme verweigern, wenn Baustoffe nach 2. enthalten sind.
Wir bitten um Ihr Verständnis für diese Maßnahme.
Ersatzbaustoffverordnung
Am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft und bringt viele Änderungen mit sich, hier einige Punkte, die schon bei der Baustellenplanung zu beachten sind:
Die bisher bekannten LAGA Zuordnungsklassen fallen weg, dafür gibt es dann Recyclingklassen (RC-1, RC-2, RC-3 sowie HMVA-1 und HMVA-2). Da auch die Durchführung der Laboranalytik komplett geändert wurde, lassen sich die LAGA Zuordnungsklassen nicht mit den Recyclingklassen vergleichen.
Es ist an Ihnen zu überprüfen, welche Recyclingklasse für Ihre Baumaßnahme zugelassen und geeignet ist. Die entsprechenden Tabellen aus der Verordnung werden wir bei unseren Produktbeschreibungen hinterlegen. Übersichtlicher ist jedoch der Einbauschieber, welchen Sie sich bestellen oder online nutzen können:
meb-services.de/einbauschieber
Das gilt auch für alle Baumaßnahmen, die bis dahin noch nicht abgeschlossen sind.
Für die Abnahme von Hausmüllverbrennungsasche gelten Mindestabnahmemengen pro Einbaustelle von 50 m³ für HMVA-1 und 250 m³ für HMVA-2.
Der Einbau von mindestens 250 m³ der Klassen RC-3, HMVA-1 und HMVA-2 ist vier Wochen vor Einbaubeginn schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Formular gemäß § 22 ErsatzbaustoffV werden wir auf unserer Internetseite zur Verfügung stellen.
Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist. Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. (siehe § 25 ErsatzbaustoffV)
Die Ersatzbaustoffverordnung ist nur ein Teil der „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“. Aufgrund der Komplexität dieses Themas können wir nur bedingt Hilfestellung geben und empfehlen den Besuch entsprechender Lehrgänge.